Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1. Geltungsbereich
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Verträge zwischen SE Systems – Walter Sartison (nachfolgend „Anbieter“) und dem jeweiligen Vertragspartner (nachfolgend „Kunde“). Die Angebote des Anbieters umfassen Systeme und Anlagen im Bereich erneuerbarer Energien, insbesondere Photovoltaikanlagen, Wärmepumpenanlagen, Smart-Home-Systeme sowie zugehörige Komponenten wie Stromspeicher, Ladestationen und Energiemanagementsysteme (nachfolgend „Anlage“). Hierzu gehören der Verkauf, die Lieferung, Planung, Montage und Inbetriebnahme der Anlagen einschließlich sämtlicher Zusatzkomponenten.
1.2. Kunde im Sinne dieser AGB kann sowohl Verbraucher als auch Unternehmer sein. Ein Verbraucher ist gemäß § 13 BGB jede natürliche Person, die den Vertrag zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Ein Unternehmer ist gemäß § 14 BGB jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Diese AGB gelten einheitlich für beide Kundengruppen, soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen abweichen.
1.3. Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn der Anbieter deren Anwendung ausdrücklich schriftlich zustimmt. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages sind nur wirksam, wenn sie vom Anbieter schriftlich oder in Textform bestätigt wurden. Mündliche Nebenabreden gelten als nicht getroffen.

2. Vertragsschluss
2.1. Angebote des Anbieters sind freibleibend und unverbindlich. Mit Unterzeichnung oder schriftlicher oder mündlicher Bestätigung des Angebots durch den Kunden gibt dieser eine verbindliche Vertragserklärung (Auftrag) ab. Der Vertrag kommt zustande, wenn der Anbieter den Auftrag nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang der schriftlichen oder mündlichen Beauftragung ausdrücklich ablehnt. Die Frist beginnt mit Eingang sämtlicher für die technische Prüfung erforderlichen Unterlagen.
2.2. Nach Auftragseingang prüft der Anbieter die technische, wirtschaftliche und planerische Machbarkeit der Anlage. Ergibt sich hierbei, dass die ursprünglich geplante Anlage nicht vollständig umsetzbar ist, bleibt der Vertrag im technisch und wirtschaftlich möglichen Umfang verbindlich bestehen. Der Kunde ist verpflichtet, die Umsetzung in diesem Umfang durchführen zu lassen. Eine Minderung des Auftragswertes erfolgt nur, soweit der Leistungsumfang objektiv reduziert wird. Der Anbieter informiert den Kunden über erforderliche Anpassungen. Ergibt die Prüfung, dass der Auftrag technisch nicht realisierbar ist, kann der Anbieter vom Vertrag zurücktreten, ohne dass dem Kunden hieraus Ansprüche entstehen.
2.3. Nach Ablauf der gesetzlichen Widerrufsfrist ist der Anbieter berechtigt, verbindliche Bestellungen bei Lieferanten auszulösen. Der Kunde ist verpflichtet, die im Vertrag aufgeführten Produkte und Komponenten abzunehmen und zu bezahlen, auch wenn sich infolge der technischen Prüfung Änderungen oder Anpassungen ergeben. Verweigert der Kunde die Durchführung oder tritt ohne rechtlichen Grund zurück, gelten die Schadensersatzregelungen gemäß Ziffer 10 dieser AGB. Der Anbieter kann in diesem Fall Schadensersatz in Höhe der vereinbarten Pauschale verlangen, unbeschadet des Nachweises eines höheren tatsächlichen Schadens.
2.4. Der Anbieter darf im Rahmen der Produktverfügbarkeit gleichwertige Komponenten verwenden, sofern die Funktionalität der Anlage nicht beeinträchtigt wird. Ist nur eine technisch geringwertigere oder höherwertigere, aber funktionsfähige Alternative verfügbar, informiert der Anbieter den Kunden in Textform und passt den Preis angemessen an. Technische Angaben dienen der Beschreibung und stellen keine zugesicherten Eigenschaften dar.
2.5. Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie vom Anbieter schriftlich oder in Textform bestätigt wurden. Mündliche Vereinbarungen gelten als verbindlich, sofern sie inhaltlich durch den Anbieter bestätigt wurden. Vertragliche Mitteilungen in Textform (E-Mail) genügen dem Schriftformerfordernis.

3. Leistungsumfang, Lieferungen und Teilleistungen
3.1. Der Leistungsumfang des Anbieters ergibt sich aus Angebot und Auftragsbestätigung. Er umfasst den Verkauf, die Lieferung, Planung, Montage und Inbetriebnahme der vertraglich vereinbarten Anlagen und Komponenten, soweit diese im Vertrag ausdrücklich benannt sind. Die Freigabe oder Inbetriebsetzung durch den Netzbetreiber ist nicht Bestandteil des Vertrages und liegt außerhalb des Einflussbereichs des Anbieters.
3.2. Die Ausführung der Leistungen erfolgt durch eigene Mitarbeiter oder Fachunternehmen; die Auswahl obliegt dem Anbieter. Der Anbieter bleibt hierbei alleiniger Vertragspartner des Kunden.
3.3. Die Leistungen können in Teilleistungen unterteilt werden: a) Lieferung der gesamten Anlage, b) DC-Montage bzw. Montage der Wärmepumpe oder anderer Systeme, c) AC-Montage einschließlich Inbetriebnahme. Jede Teilleistung ist eine eigenständige Leistungseinheit. Nach Fertigstellung hat der Kunde die Teilabnahme unverzüglich vorzunehmen. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Abnahmeverweigerung; sie werden protokolliert und nachgebessert. Der Anbieter kann eine angemessene Frist setzen; wird nicht abgenommen und die Leistung genutzt oder in Betrieb genommen, gilt sie als abgenommen. Mit der Teilabnahme beginnt die Gewährleistungsfrist für die betroffene Teilleistung.
3.4. Die Lieferung der vertraglich vereinbarten Komponenten erfolgt direkt an den Kunden bzw. an die von ihm benannte Lieferadresse; eine Zwischenlagerung kann über vom Anbieter beauftragte Lieferanten oder Logistikunternehmen erfolgen. Der Kunde – oder ein von ihm bevollmächtigter Empfänger – hat bei Anlieferung persönlich anwesend zu sein und die Sendung sofort äußerlich zu prüfen. Sichtbare Transportschäden oder Unregelmäßigkeiten (z. B. beschädigte/aufgerissene Verpackung, Feuchtigkeit, Bruch) sind unverzüglich zu dokumentieren und auf dem Lieferbeleg des Transportunternehmens mit dem Vermerk „Schaden – Annahme unter Vorbehalt“ festzuhalten; eine vorbehaltlose Quittierung ist zu unterlassen. Der Lieferbeleg darf nur dann ohne Vorbehalt unterschrieben werden, wenn die Ware offensichtlich frei von jeglichen Beschädigungen ist. Im Anschluss hat der Kunde die Ware unverzüglich auszupacken, vollständig zu prüfen, Übersichtsfotos der verpackten Paletten sowie Detailfotos etwaiger Schäden anzufertigen und jeden Transportschaden unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden nach Anlieferung, dem Anbieter unter Übermittlung der Fotodokumentation zu melden. Unterbleibt der Vorbehaltsvermerk auf dem Lieferbeleg oder die fristgerechte Schadensmeldung mit Nachweisen, gilt die Lieferung als mangelfrei und ordnungsgemäß angenommen; Transportschäden können gegenüber dem Frachtführer regelmäßig nicht mehr geltend gemacht werden. Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte des Kunden bleiben hiervon unberührt.
3.5. Mit der Ablieferung der Ware an der Lieferadresse geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung auf den Kunden über. Bei Lieferungen an beauftragte Dritte oder vereinbarte Abstellorte gilt die Gefahr mit Bereitstellung als übergegangen; dies gilt auch, wenn die Lieferung auf Wunsch des Kunden ohne persönliche Übergabe erfolgt. Ziffer 3.4 bleibt unberührt. Eigentumsvorbehalt siehe Ziffer 5.
3.6. Die Planung und Auslegung der Anlage erfolgt nach den jeweils gültigen Herstellerdaten, technischen Unterlagen und bauseitigen Gegebenheiten. Ertrags-, Verbrauchs- oder Leistungswerte sind unverbindliche Näherungswerte und keine zugesicherten Eigenschaften. Fertigungs- und Leistungstoleranzen gemäß Herstellerangaben gelten als branchenüblich. Eine Gewähr für bestimmte Erträge oder Amortisationszeiten wird nicht übernommen.
3.7. Ausführungs- und Liefertermine sind abhängig von Materialverfügbarkeit, Wetterbedingungen, Genehmigungen und bauseitigen Voraussetzungen. Verzögerungen durch diese Umstände oder durch fehlenden Zugang zur Baustelle, unvollständige Vorleistungen oder Planungsänderungen verlängern vereinbarte Fristen angemessen und begründen keinen Verzug. Verzögerungen infolge von Lieferengpässen oder höherer Gewalt schließen Schadensersatzansprüche des Kunden aus. Hierdurch entstehende Mehrkosten, Wartezeiten oder Zusatzanfahrten sind gesondert zu vergüten.
3.8. Der Anbieter darf gleichwertige Komponenten verwenden, sofern die Funktionalität der Anlage nicht beeinträchtigt wird. Ist nur eine technisch geringwertigere oder höherwertigere, aber funktionsfähige Alternative verfügbar, informiert der Anbieter den Kunden in Textform und passt den Preis angemessen an. Technische Angaben dienen der Beschreibung und stellen keine zugesicherten Eigenschaften dar.
3.9. Arbeiten, die nicht zum Leistungsumfang gehören, sind nicht Bestandteil des Vertrages. Dazu zählen insbesondere Dach-, Abdichtungs-, statische Verstärkungs-, Maurer-, Gerüst-, Erd-, Fundament- und Genehmigungsarbeiten sowie Leitungswege über Leerrohre. Diese Leistungen sind bauseits zu erbringen.
3.10. Leistungsänderungen aufgrund bauseitiger Wünsche, Auflagen Dritter, unvorhersehbarer Gegebenheiten oder geänderter Datenlage gelten als Nachträge und werden gesondert beauftragt und vergütet. Anpassungen nach Ziffern 2.2 und 2.4 bleiben unberührt.

4. Mitwirkungspflichten des Kunden
4.1. Der Kunde ist verpflichtet, alle für die ordnungsgemäße Planung, Lieferung und Montage erforderlichen Informationen, Unterlagen und Genehmigungen rechtzeitig bereitzustellen. Hierzu gehören insbesondere Angaben zu Dachaufbau, Tragfähigkeit, Dichtigkeit, elektrischer Installation, Leitungswegen, Medienanschlüssen, Standortbedingungen sowie den Netzanschlussmöglichkeiten. Unrichtige oder unvollständige Angaben gelten als Verletzung der Mitwirkungspflicht. Der Anbieter ist berechtigt, den hierdurch entstehenden Mehraufwand dem Kunden zu berechnen.
4.2. Der Kunde hat dem Anbieter und den von ihm beauftragten Fachunternehmen während der Ausführungszeit freien und ungehinderten Zugang zu den Montageorten, Dachflächen, Hausanschlussräumen, Verteilungen, Zählerplätzen und sonstigen erforderlichen Bereichen zu gewähren.
Zufahrtswege, Aufstellflächen und Arbeitsbereiche sind in geeignetem Zustand bereitzustellen und während der gesamten Ausführungszeit nutzbar zu halten. Der Kunde trägt die Verantwortung dafür, dass die Baustelle sicher begehbar und gefahrlos zugänglich ist. Dies gilt auch für winterliche oder witterungsbedingte Gefahrenbereiche.
4.3. Der Kunde stellt sicher, dass sämtliche bauseitigen Voraussetzungen rechtzeitig erfüllt sind. Dazu zählen insbesondere: ein tragfähiges und dichtes Dach; geeignete Untergründe, Dach- und Fassadenbeschaffenheit; vorbereitete Leerrohre, Leitungswege und Zählerplätze; die Möglichkeit zur Stromabschaltung und eine geeignete Baustromversorgung; die Bereitstellung der erforderlichen Ersatzziegel in ausreichender Menge; die Absicherung von Freileitungen oder sonstigen Gefahrenquellen durch den Kunden bzw. den Netzbetreiber vor Beginn der Montage. Fehlende, mangelhafte oder unvollständige Voraussetzungen gelten nicht als Verzögerung durch den Anbieter. Der Kunde hat angelieferte Komponenten bis zur Montage sachgerecht, trocken und diebstahlsicher zu lagern. Schäden oder Verluste durch unsachgemäße Lagerung, Witterungseinflüsse oder Diebstahl gehen zu Lasten des Kunden. Eventuelle Zusatzfahrten, Wartezeiten oder Montageunterbrechungen infolge unzureichender Vorbereitung sind vom Kunden zu vergüten. Der Anbieter kann eine angemessene Aufwandspauschale berechnen, sofern kein geringerer Aufwand nachgewiesen wird.
4.4. Der Kunde ist verpflichtet, dem Anbieter vor Beginn der Bohr-, Durchbruchs- oder Montagearbeiten alle ihm bekannten Rohrleitungs-, Kabel- und Leitungsverläufe schriftlich mitzuteilen. Schäden, die infolge fehlender oder unrichtiger Angaben entstehen, gehen zu Lasten des Kunden. Für Schäden an verdeckt geführten Leitungen ohne dokumentierte Lage übernimmt der Anbieter keine Haftung.
4.5. Die Verantwortung für die bauliche und technische Eignung der Montageorte liegt beim Kunden. Der Anbieter ist nicht verpflichtet, die Statik, Dachbeschaffenheit oder die vorhandene Elektroinstallation zu prüfen. Eine Prüfung erfolgt nur, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde. Der Kunde haftet für Schäden, die infolge unzureichender Statik, mangelhafter Dichtigkeit oder fehlerhafter bauseitiger Anlagen entstehen. Dies gilt auch für Folgeschäden an Gebäudeteilen oder Dachflächen.
4.6. Der Kunde ist verantwortlich, dass seine elektrische Hausinstallation den technischen Anschlussbedingungen (TAB) des zuständigen Netzbetreibers entspricht. Erforderliche Anpassungen oder eine Neuerrichtung des Hausanschlusskastens (HAK) sind kein Bestandteil des Vertrages und müssen bauseits oder durch den Netzbetreiber beauftragt werden. Fehlende oder verspätete Anpassungen, die zu Verzögerungen führen, gelten als vom Kunden zu vertreten.
4.7. Alle erforderlichen Genehmigungen, Zustimmungen und Freigaben (z. B. durch Netzbetreiber, Behörden, Eigentümer, Denkmalschutz oder Förderstellen) sind vom Kunden eigenverantwortlich einzuholen, soweit im Vertrag nichts anderes vereinbart ist. Verzögerungen oder Mehrkosten infolge fehlender Genehmigungen gehen zu Lasten des Kunden. Der Anbieter ist berechtigt, entstandene Zusatzkosten nach tatsächlichem Aufwand zu berechnen.
4.8. Der Kunde ist verpflichtet, vereinbarte Termine für Ortsbegehungen, Lieferungen, Montagen und Inbetriebnahmen einzuhalten. Kann die Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht erbracht werden, trägt er die hierdurch entstehenden Mehrkosten, insbesondere für Wartezeiten, vergebliche Anfahrten, Gerüststandzeiten oder Umplanungen. Der Anbieter kann in diesen Fällen eine pauschale Aufwandsentschädigung verlangen, sofern kein geringerer Aufwand nachgewiesen wird. Dies gilt auch bei kurzfristigen Terminabsagen (unter 48 Stunden vor Beginn der Arbeiten).
4.9. Der Kunde haftet für alle Schäden, die dem Anbieter oder dessen beauftragten Fachunternehmen infolge nicht erbrachter oder fehlerhafter Mitwirkungspflichten entstehen. Der Anbieter ist berechtigt, den hierdurch entstandenen Aufwand dem Kunden gesondert in Rechnung zu stellen. Weitere Ansprüche des Anbieters, insbesondere auf Schadensersatz nach Ziffer 10, bleiben unberührt.

5. Eigentumsvorbehalt und Gefahrenübergang
5.1. Alle gelieferten Anlagen, Systeme, Komponenten und Ersatzteile bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen – einschließlich Montagekosten, Nebenleistungen und etwaiger Schadensersatzansprüche – im Eigentum des Anbieters. Das gilt auch für künftige Forderungen aus laufenden Geschäftsbeziehungen, soweit sie im unmittelbaren Zusammenhang mit der gelieferten Anlage stehen.
5.2. Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren pfleglich zu behandeln, bis zur Montage sachgerecht, trocken und diebstahlsicher zu lagern sowie vor Beschädigung und Witterung zu schützen. Er darf die Waren weder veräußern, verpfänden noch sicherungsübereignen. Bei Zugriffen Dritter (z. B. Pfändung) hat der Kunde den Anbieter unverzüglich zu informieren und auf den bestehenden Eigentumsvorbehalt hinzuweisen. Der Kunde trägt die Verantwortung für alle Kosten und Schäden, die durch Verletzung dieser Pflichten entstehen.
5.3. Kommt der Kunde mit seiner Zahlungspflicht in Verzug, ist der Anbieter berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe der gelieferten, aber noch nicht bezahlten Ware zu verlangen. Rückbau-, Abtransport- und Wiederherstellungskosten trägt der Kunde. Hat der Kunde die gelieferten Komponenten bereits in Gebrauch genommen, installiert oder in Betrieb gesetzt, gilt die Leistung als vollständig erbracht und ist in vollem Umfang zu bezahlen. Eine Rücknahme oder Rückgabe der bereits genutzten Komponenten ist ausgeschlossen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Anlage ganz oder teilweise in Betrieb genommen wurde.
5.4. Die Gefahr des zufälligen Untergangs, Verlusts oder der Beschädigung der gelieferten Komponenten geht – soweit nichts anderes vereinbart ist – mit der Ablieferung an der Lieferadresse bzw. mit der Bereitstellung am vereinbarten Abstellort auf den Kunden über. Dies gilt auch, wenn die Lieferung auf Wunsch des Kunden ohne persönliche Übergabe erfolgt. Ziffer 3.4 bleibt unberührt.
5.5. Bei Lieferungen mit Montage geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Beschädigung auf den Kunden über, sobald die jeweilige Teilleistung (z. B. Lieferung, DC-Montage, AC-Montage) abgenommen oder in Betrieb genommen wurde. Mit der Abnahme beginnt zugleich die Gewährleistungsfrist für die betreffende Teilleistung.
5.6. Wird die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware mit einem Grundstück oder Gebäude fest verbunden, erfolgt dies nur zu einem vorübergehenden Zweck im Sinne des § 95 BGB. Das Eigentum des Anbieters bleibt bis zur vollständigen Bezahlung bestehen.
5.7. Der Anbieter behält sich das Recht vor, bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Kunden die Lieferung oder Montage bis zur vollständigen Zahlung oder Sicherheitsleistung auszusetzen. Bereits begonnene Lieferungen oder Leistungen können bis zur Zahlung zurückbehalten werden (§ 320 BGB).

6. Lieferung, Ausführungsfristen und Abnahme
6.1. Liefer- und Ausführungsfristen beginnen, sobald alle für die technische Umsetzung erforderlichen Unterlagen, Genehmigungen und Informationen des Kunden vorliegen und die vereinbarte Zahlung beim Anbieter eingegangen ist. Feste Ausführungs- oder Fertigstellungstermine gelten nur, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart und vom Anbieter bestätigt wurden. Andernfalls sind sämtliche Zeitangaben unverbindlich und dienen ausschließlich der Orientierung. Maßgeblich ist der Eingang sämtlicher Unterlagen und Zahlungen, die für die Projektfreigabe erforderlich sind.
6.2. Die Einhaltung von Terminen setzt voraus, dass der Kunde seinen Mitwirkungspflichten (Ziffer 4) vollständig und rechtzeitig nachkommt.
Verzögerungen infolge unzureichender bauseitiger Voraussetzungen, fehlender Erreichbarkeit der Baustelle, nicht freier Montageflächen oder fehlender Genehmigungen, Freigaben oder behördlicher Auflagen, die vom Kunden zu beschaffen sind, verlängern die Fristen entsprechend. Gleiches gilt für Terminverschiebungen oder Verzögerungen, die durch die Nichtverfügbarkeit, Überlastung oder den krankheitsbedingten Ausfall von Fachunternehmen entstehen, soweit diese Umstände nicht vom Anbieter zu vertreten sind. Der Anbieter haftet nicht für Verzögerungen, die auf Materialengpässe, Lieferverzögerungen von Herstellern oder Netzbetreiberprozesse zurückzuführen sind. Hierdurch entstehende Mehrkosten, Wartezeiten oder Zusatzanfahrten werden gesondert vergütet.
6.3. Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig, soweit sie für den Kunden zumutbar sind. Der Anbieter ist berechtigt, bereits erbrachte oder wirtschaftlich abgegrenzte Leistungen, einschließlich bestellter oder bereitgestellter Komponenten, als eigenständige Teilleistungen getrennt abzurechnen und zur Abnahme vorzulegen, auch wenn die Gesamtanlage erst nach Abschluss aller Arbeiten vollständig funktionsfähig ist. Jede Teilleistung gilt als eigenständige vertragliche Leistung im Sinne der Abnahme- und Gewährleistungsregelungen.
6.4. Höhere Gewalt: Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereichs des Anbieters liegen – insbesondere Naturkatastrophen, außergewöhnliche Witterungsbedingungen, Pandemien, Krieg, behördliche Anordnungen, Liefer- oder Transportengpässe, Energie- oder Rohstoffmangel, Arbeitskämpfe oder Ausfall von Fachunternehmen infolge solcher Umstände – gelten als höhere Gewalt. In diesen Fällen verlängern sich vereinbarte Ausführungs- und Lieferfristen angemessen, ohne dass der Kunde Schadensersatz- oder Rücktrittsrechte geltend machen kann. Der Anbieter wird über den Eintritt und die voraussichtliche Dauer der Behinderung nach Kenntniserlangung informieren. Dauert die Behinderung länger als drei Monate an, ist der Anbieter berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, sofern die weitere Durchführung des Vertrages wirtschaftlich oder technisch unzumutbar ist. Ein Rücktrittsrecht des Kunden wegen Verzögerung oder höherer Gewalt ist ausgeschlossen. Bereits erbrachte Lieferungen und Leistungen gelten als ordnungsgemäß erbracht und sind vollständig zu vergüten. Ersatz- oder Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Verzögerung oder Nichterfüllung infolge höherer Gewalt bestehen nicht.
6.5. Abnahme: Nach Fertigstellung der vereinbarten Leistung oder Teilleistung hat der Kunde die Abnahme unverzüglich vorzunehmen. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Abnahmeverweigerung; sie werden protokolliert und nachgebessert. Der Anbieter kann dem Kunden eine angemessene Frist zur Abnahme setzen. Die Abnahmeaufforderung weist den Kunden ausdrücklich auf die Rechtsfolgen der unterbliebenen Abnahme und der Abnahmefiktion hin. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Abnahme und erhebt der Kunde innerhalb von fünf Kalendertagen nach Zugang der Abnahmeaufforderung keine schriftliche Mängelrüge, gilt die Leistung als abgenommen und mangelfrei. Als abgenommen gilt die Leistung ebenfalls, wenn der Kunde sie verwendet, weiterverarbeitet oder weitere Leistungen darauf aufbauen lässt, ohne zuvor schriftlich Mängel geltend zu machen. Nach Abnahme oder stillschweigender Abnahme beginnt die Gewährleistungsfrist gemäß Ziffer 6.6.
6.6. Gewährleistungsbeginn: Mit der Abnahme oder stillschweigenden Abnahme der jeweiligen (Teil-)Leistung beginnt die Gewährleistungsfrist für diese Leistung. Bei Gesamtanlagen beginnt die Frist spätestens mit der Abnahme oder Nutzung der vollständigen Anlage. Für zuvor erbrachte Teilleistungen – etwa Lieferung, Montage oder sonstige vorbereitende Arbeiten – beginnt die Gewährleistungsfrist mit der jeweiligen Abnahme oder mit Ablauf der in Ziffer 6.5 genannten Frist zur stillschweigenden Abnahme.

7. Preise und Zahlungsbedingungen
7.1. Alle angegebenen Preise verstehen sich als Nettopreise zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Alle Preisangaben beziehen sich auf die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Einkaufskonditionen. Preisänderungen aufgrund von Kostensteigerungen bei Material, Energie, Transport oder sonstigen Beschaffungskosten bleiben vorbehalten. Der Kunde ist verpflichtet, solche Preisanpassungen zu akzeptieren, soweit diese auf nachweislich gestiegenen Einkaufskosten beruhen. Ein Widerspruchsrecht des Kunden besteht nicht. Bei Verträgen mit Verbrauchern (§ 13 BGB) erfolgt eine Preisanpassung nur, wenn die Lieferung oder Leistung erst nach Ablauf von vier Monaten nach Vertragsschluss erfolgt und die Kostenerhöhung nach Vertragsschluss eingetreten ist. Bei Unternehmern (§ 14 BGB) kann eine Preisanpassung auch vor Ablauf dieser Frist vorgenommen werden.
7.2. Die Rechnungsstellung erfolgt gemäß den im Vertrag oder Auftrag vereinbarten Zahlungsbedingungen. Der Anbieter ist berechtigt, eine Anzahlung bei Vertragsschluss zu verlangen sowie Abschlagszahlungen und Teilrechnungen für bereits erbrachte Leistungen oder gelieferte Komponenten gemäß § 632a BGB zu stellen. Teilleistungen gelten jeweils als wirtschaftlich selbstständige Leistungseinheiten und sind gesondert abrechenbar. Die Zahlung der jeweils fälligen Beträge ist Voraussetzung für die Fortsetzung der Arbeiten, den Abruf von Lieferungen oder die Ausführung weiterer Leistungen.
7.3. Zahlungen gelten erst als erfolgt, wenn sie auf einem vom Anbieter benannten Konto unwiderruflich gutgeschrieben sind. Der Anbieter ist berechtigt, Zahlungen zunächst auf ältere Forderungen, Zinsen und Kosten anzurechnen. Etwaige Bankspesen oder Überweisungsgebühren gehen zu Lasten des Kunden.
7.4. Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten die gesetzlich zulässigen Höchstzinsen gemäß § 288 BGB: bei Verbrauchern 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz; bei Unternehmern 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Gegenüber Unternehmern wird zusätzlich eine Verzugspauschale in Höhe von 40 Euro gemäß § 288 Abs. 5 BGB erhoben. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Ersatz des tatsächlichen Schadens (z. B. Inkasso-, Mahn- oder Rechtsanwaltskosten), bleiben ausdrücklich vorbehalten.
7.5. Kommt der Kunde mit einer Zahlung in Verzug oder bestehen begründete Zweifel an seiner Bonität oder Zahlungsfähigkeit, ist der Anbieter berechtigt, weitere Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorkasse oder Sicherheitsleistung auszuführen; laufende Aufträge ganz oder teilweise auszusetzen, bis die Zahlung erfolgt ist. Dies gilt auch, wenn sich nach Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden ergibt.
7.6. Abzüge, Skonti, Nachlässe oder Rabatte werden nur gewährt, wenn diese vom Anbieter ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden. Ohne schriftliche Bestätigung sind Abzüge jeglicher Art unzulässig. Mündlich zugesagte Nachlässe, Skonti oder Sondervereinbarungen sind unwirksam, sofern sie nicht in Textform durch den Anbieter bestätigt werden. Gewährte Rabatte oder Sonderkonditionen verlieren ihre Gültigkeit, sobald der Kunde mit einer Zahlung in Verzug gerät.
7.7. Der Anbieter ist berechtigt, Forderungen aus Lieferungen und Leistungen ganz oder teilweise an eine Factoringgesellschaft oder einen autorisierten Finanzdienstleister abzutreten oder durch diese abwickeln zu lassen. Der Factoringpartner ist in diesem Fall berechtigt, die Forderung im eigenen Namen oder im Namen des Anbieters gegenüber dem Kunden geltend zu machen und einzuziehen. Die Entscheidung, ob eine Forderung durch den Anbieter selbst oder über einen Factoringpartner abgerechnet wird, liegt ausschließlich im Ermessen des Anbieters. Der Kunde leistet Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich an den in der jeweiligen Rechnung genannten Zahlungsempfänger – dies kann der Anbieter oder ein von ihm beauftragter Factoringpartner sein. Der Anbieter ist nicht verpflichtet, den Kunden über eine Abtretung oder Abwicklungsform zu informieren, sofern dies gesetzlich nicht vorgeschrieben ist. Ein Widerspruchs- oder Zurückbehaltungsrecht des Kunden wegen der Abtretung oder der Einschaltung eines Factoringpartners ist ausgeschlossen. Unabhängig davon kann der Anbieter bei Zahlungsverzug jederzeit ein Inkassounternehmen, eine Factoringgesellschaft oder einen autorisierten Finanzdienstleister mit dem Forderungseinzug oder der weiteren Bearbeitung der Forderung beauftragen.
7.8. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gegenansprüchen zurückzuhalten oder mit solchen aufzurechnen, es sei denn, die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

8. Gewährleistung, Haftung und Garantie
8.1. Gewährleistungsumfang: Die Gewährleistung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit in diesen AGB nichts Abweichendes geregelt ist. Die Gewährleistung des Anbieters erstreckt sich ausschließlich auf die von ihm selbst erbrachten Lieferungen und Leistungen. Für gelieferte Produkte gelten ausschließlich die jeweiligen Garantie- und Gewährleistungsbedingungen der Hersteller, die unabhängig von den Ansprüchen des Kunden gegenüber dem Anbieter bestehen. Ein darüber hinausgehender Garantieanspruch gegenüber dem Anbieter besteht nicht. Die Beschaffenheitsangaben der Hersteller stellen keine zugesicherten Eigenschaften oder Beschaffenheitsgarantien im Sinne des § 443 BGB dar. Der Anbieter haftet nicht für Abweichungen von Herstellerangaben, sofern diese ohne Einfluss des Anbieters geändert oder angepasst wurden (z. B. Produktmodifikationen, Software-Updates, Serienänderungen).
8.2. Gewährleistungsfristen: Für Verbraucher (§ 13 BGB) beträgt die Gewährleistungsfrist 24 Monate ab Abnahme der (Teil-)Leistung. Für Unternehmer (§ 14 BGB) beträgt sie 12 Monate ab Abnahme der jeweiligen (Teil-)Leistung. Für Ersatz- oder Nachbesserungsleistungen beginnt keine neue Frist; die ursprüngliche Frist läuft fort. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt. Bei Gebraucht- oder Ersatzteilen kann die Gewährleistungsfrist – soweit gesetzlich zulässig – auf 12 Monate verkürzt werden.
8.3. Mängelanzeige und Nacherfüllung: Offensichtliche Mängel, insbesondere Transportschäden oder äußerlich erkennbare Beschädigungen der gelieferten Ware, sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden nach Lieferung, schriftlich in Textform (z. B. per E-Mail) anzuzeigen. Andere erkennbare Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf Kalendertagen nach Abnahme schriftlich mitzuteilen. Unterlässt der Kunde die rechtzeitige Anzeige, gilt die Lieferung bzw. Leistung als mangelfrei und genehmigt. Der Anbieter ist berechtigt, Mängel nach eigener Wahl und innerhalb einer angemessenen Frist mehrfach nachzubessern oder Ersatz zu liefern. Eine Nachbesserung gilt erst dann als fehlgeschlagen, wenn sie endgültig unmöglich ist oder vom Anbieter ausdrücklich verweigert wurde. Der Kunde kann erst dann Rücktritt oder Minderung verlangen, wenn die Nacherfüllung endgültig fehlgeschlagen oder unzumutbar verweigert wurde. Ein Rücktritt vom Vertrag ist nur bei wesentlichen und nicht behebbaren Mängeln zulässig. Weitere Ansprüche des Kunden richten sich ausschließlich nach Ziffer 8.5 bis 8.7.
8.4. Ausschluss der Gewährleistung: Gewährleistungsansprüche bestehen insbesondere nicht bei unsachgemäßer Nutzung, Bedienung, Lagerung oder Montage durch den Kunden oder Dritte; eigenmächtigen Eingriffen, Reparaturen oder Veränderungen an der Anlage; Schäden infolge äußerer Einwirkungen (z. B. Sturm, Hagel, Wasser, Frost, Überspannung, Blitzschlag oder sonstige Fälle höherer Gewalt); normalem Verschleiß, Verbrauchsteilen oder betriebsbedingter Abnutzung; Mängeln infolge bauseitiger Gegebenheiten (z. B. Dachundichtigkeiten, unzureichende Statik, mangelhafte Elektroinstallation). Die Prüfung der Eignung der bauseitigen Gegebenheiten obliegt ausschließlich dem Kunden. Der Anbieter übernimmt keine Gewährleistung oder Haftung für Arbeiten, Leistungen oder Installationen, die durch Dritte oder andere Unternehmen vor Ausführungsbeginn des Anbieters erbracht wurden. Dies gilt insbesondere für bereits montierte Anlagenteile, elektrische Leitungen, Verkabelungen, Dach- oder Fundamentarbeiten, an die der Anbieter seine Leistungen anschließt oder aufbaut. Treten im Nachgang Mängel oder Schäden auf, die auf solche Vorleistungen oder deren mangelhafte Ausführung zurückzuführen sind, haftet ausschließlich der ursprüngliche Ausführende. Eine gesamtschuldnerische Haftung des Anbieters wird ausgeschlossen. Die Prüfung der Eignung und Funktionsfähigkeit der bestehenden Vorarbeiten obliegt allein dem Kunden, soweit keine gesonderte schriftliche Prüfbeauftragung an den Anbieter erfolgt ist. Erfolgt eine Beauftragung auf Grundlage vorhandener oder teilfertiger Anlagen (z. B. Übernahme von Fremdprojekten), beschränkt sich die Gewährleistung ausschließlich auf die vom Anbieter erbrachten eigenen Leistungen. Für die Funktionsfähigkeit des Gesamtsystems nach Fertigstellung haftet der Anbieter nur, soweit Mängel nicht auf Vorarbeiten oder Altkomponenten Dritter zurückzuführen sind.
8.5. Haftungsbeschränkung: Der Anbieter haftet nur für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Anbieter nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten („Kardinalpflichten“) und beschränkt auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Eine Haftung für entgangenen Gewinn, Ertrags- oder Nutzungsausfall, Datenverlust oder sonstige mittelbare Schäden ist ausgeschlossen. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit bleibt unberührt. Eine Haftung für Verzögerungen, die durch höhere Gewalt, Lieferengpässe oder Dritte verursacht werden, ist ausgeschlossen. Der Anbieter haftet nicht für Schäden an bereits vorhandenen bauseitigen Anlagen oder Gebäudeteilen, sofern diese nicht durch grobe Fahrlässigkeit verursacht wurden. Die Haftung des Anbieters ist, soweit gesetzlich zulässig, der Höhe nach auf den jeweiligen Wert der betroffenen (Teil-)Leistung begrenzt, nicht jedoch auf den Gesamtauftragswert. Der Anbieter haftet nicht für Folgeschäden, die mittelbar aus mangelhaften Vorarbeiten anderer Unternehmen entstehen, auch wenn diese im Zuge der Leistungserbringung des Anbieters weiterverwendet oder ergänzt werden. Bei Kombination oder Erweiterung bestehender Systeme durch den Anbieter übernimmt dieser keine Haftung für das Zusammenspiel oder die Kompatibilität mit vorhandenen Komponenten, sofern diese nicht ausdrücklich geprüft und schriftlich bestätigt wurden.
8.6. Haftungsausschluss bei Fremdeinwirkung: Erfolgt die Montage, Inbetriebnahme, Veränderung oder Wartung durch den Kunden oder Dritte, entfällt jegliche Haftung des Anbieters für daraus resultierende Mängel, Funktionsstörungen oder Folgeschäden. Dies gilt auch, wenn der Kunde ohne Zustimmung des Anbieters Änderungen an der Anlage, Software-Einstellungen oder Verkabelungen vornimmt.
8.7. Schadensersatz bei Pflichtverletzungen des Kunden: Kommt der Kunde seinen vertraglichen Pflichten – insbesondere Informations-, Mitwirkungs-, Abnahme- oder Zahlungspflichten – nicht nach, ist der Anbieter berechtigt, den hierdurch entstandenen Schaden geltend zu machen. Der Schadensersatz richtet sich nach Ziffer 10 dieser AGB.
8.8. Garantie und Herstellergarantien: Für alle gelieferten Komponenten (z. B. Module, Wechselrichter, Speicher, Wärmepumpen, Zubehör oder sonstige Komponenten) gelten ausschließlich die Garantiebedingungen der jeweiligen Hersteller. Diese Garantien werden nicht vom Anbieter, sondern vom jeweiligen Hersteller unmittelbar gegenüber dem Endkunden gewährt. Der Anbieter übernimmt keine Verpflichtung zur Prüfung, Verwaltung oder Durchsetzung von Hersteller-Garantien. Die Verantwortung für die Inanspruchnahme, Einhaltung von Garantiebedingungen, Wartungsvorschriften, Fristen und Meldepflichten liegt ausschließlich beim Kunden. Der Kunde ist verpflichtet, sich eigenständig über die Garantiebedingungen der Hersteller zu informieren und diese einzuhalten. Eine Haftung des Anbieters für die Wirksamkeit, Dauer oder Abwicklung von Herstellergarantien ist ausgeschlossen. Garantieansprüche gegenüber Herstellern berühren weder die Zahlungs- noch die Abnahmeverpflichtung des Kunden gegenüber dem Anbieter.

9. Rücktritt, Vertragsbeendigung und Kündigung
9.1. Rücktrittsrecht des Kunden: Ein Rücktritt vom Vertrag durch den Kunden ist nur zulässig, wenn ihm ein zwingendes gesetzliches Rücktrittsrecht zusteht oder der Anbieter den Rücktritt ausdrücklich schriftlich anerkennt. Ein Rücktritt wegen Verzugs oder nicht eingehaltener Fristen ist ausgeschlossen, sofern die Verzögerung auf Umständen beruht, die der Anbieter nicht zu vertreten hat (z. B. höhere Gewalt, Lieferverzögerungen von Herstellern, Ausfall von Fachunternehmen oder Mitarbeitern, fehlende behördliche Genehmigungen oder Mitwirkungspflichten des Kunden). Ein Rücktritt ist ferner ausgeschlossen, solange die Leistung im technisch oder wirtschaftlich zumutbaren Umfang erbracht werden kann oder der Mangel durch Nachbesserung behoben werden könnte. Bereits begonnene oder beauftragte Leistungen sowie bestellte Waren sind auch im Falle eines zulässigen Rücktritts anteilig zu vergüten.
9.2. Rücktrittsrecht des Anbieters: Der Anbieter ist berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten oder diesen fristlos zu kündigen, wenn der Kunde trotz Mahnung fällige Zahlungen nicht leistet oder in Verzug gerät; der Kunde seinen Mitwirkungs-, Informations- oder Zahlungspflichten nicht rechtzeitig oder vollständig nachkommt; sich nach Vertragsschluss wesentliche Umstände der Ausführung ändern (z. B. unrichtige technische Angaben, fehlende Tragfähigkeit, unzureichende Netzanschlussmöglichkeiten, abweichende Baustellensituation, fehlerhafte oder unvollständige Planungsunterlagen des Kunden oder fehlende behördliche Genehmigungen); der Anbieter aufgrund höherer Gewalt, Material- oder Lieferengpässen, Streik, behördlicher Auflagen oder wirtschaftlicher Unzumutbarkeit an der Leistung gehindert ist; nachträglich Tatsachen bekannt werden, die berechtigte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden begründen; der Kunde über seine wirtschaftlichen Verhältnisse unzutreffende Angaben gemacht hat oder gegen vertragliche Hauptpflichten verstößt; oder der Kunde den Ausführungsbeginn, die Durchführung oder Fertigstellung schuldhaft verhindert oder wiederholt verzögert.
9.3. Folgen der Vertragsbeendigung: Im Falle eines Rücktritts oder einer Kündigung – gleichgültig, ob durch den Anbieter oder den Kunden – behält der Anbieter Anspruch auf Vergütung sämtlicher bis dahin erbrachter Leistungen, einschließlich Planungs-, Prüfungs-, Projektierungs-, Transport- und Logistikkosten, bestellter oder gelieferter Komponenten sowie aller durch den Vertragsabbruch verursachten Aufwendungen. Alle zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung bereits beauftragten, produzierten, bestellten oder bereitgestellten Materialien gelten als abgenommen und sind vollständig zu bezahlen, unabhängig davon, ob die Montage, Inbetriebnahme oder Übergabe bereits erfolgt ist. Darüber hinaus kann der Anbieter Schadensersatz nach Ziffer 10 verlangen. Kündigt oder tritt der Kunde vom Vertrag zurück, ohne hierzu rechtlich berechtigt zu sein, bleibt der Anbieter berechtigt, den gesamten vertraglich vereinbarten Auftragswert abzüglich ersparter Aufwendungen zu verlangen und darüber hinaus zusätzlichen Schadensersatz geltend zu machen. Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche durch die Vertragsbeendigung entstehenden Mehrkosten, Stornogebühren, Ausfallzeiten, entgangenen Gewinn, Finanzierungskosten und sonstige Aufwendungen des Anbieters vollständig zu ersetzen. Ein dem Kunden etwa zustehender Anspruch auf Rückzahlung bereits geleisteter Zahlungen besteht nur, soweit der Anbieter keine Gegenansprüche geltend machen kann oder diese die Höhe der geleisteten Zahlungen nicht übersteigen. Im Falle einer unberechtigten Vertragsbeendigung durch den Kunden gilt der Schaden des Anbieters mindestens in der in Ziffer 10 festgelegten pauschalen Höhe als geschuldet. Der Nachweis eines geringeren Schadens durch den Kunden ist ausgeschlossen, es sei denn, dieser weist zweifelsfrei nach, dass dem Anbieter keinerlei wirtschaftlicher Nachteil entstanden ist. Die Geltendmachung eines über die Pauschale hinausgehenden tatsächlichen Schadens – einschließlich entgangener Marge, Gewinn, Verwaltungs- und Projektkosten – bleibt ausdrücklich vorbehalten.
9.4. Kündigung durch den Kunden: Ein ordentliches Kündigungsrecht des Kunden wird ausgeschlossen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem, gesetzlich zwingendem Grund (§ 314 BGB) bleibt unberührt; ein solcher Grund liegt nur vor, wenn dem Kunden die Fortsetzung des Vertrages objektiv unzumutbar ist, insbesondere weil der Anbieter seine Leistung endgültig und nachweislich verweigert oder rechtlich unmöglich geworden ist. Eine Kündigung durch den Kunden ist ausgeschlossen, solange der Anbieter seine vertraglichen Pflichten ordnungsgemäß oder mit lediglich zumutbarer Verzögerung erfüllen kann, insbesondere wenn die Verzögerung auf Umständen beruht, die der Anbieter nicht zu vertreten hat (z. B. Lieferengpässe, Witterung, höhere Gewalt, behördliche Auflagen, Ausfall von Fachunternehmen oder Mitarbeitern). Kündigt der Kunde ohne wichtigen Grund, gilt dies als vertragswidriger Rücktritt. In diesem Fall ist der Anbieter berechtigt, Schadensersatz gemäß Ziffer 10 zu verlangen, einschließlich des entgangenen Gewinns und sämtlicher Aufwendungen, die durch die unberechtigte Vertragsbeendigung entstanden sind.
9.5. Schriftform: Rücktritts- oder Kündigungserklärungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit mindestens der Textform (z. B. per E-Mail oder in Schriftform mit Unterschrift). Mündliche Erklärungen, telefonische Mitteilungen oder Mitteilungen über Dritte sind unwirksam. Für den Zugang der Erklärung beim Anbieter ist der Kunde nachweispflichtig. Erklärungen, die nicht eindeutig und schriftlich dokumentiert sind, gelten als nicht abgegeben.

10. Schadensersatz und Ersatzansprüche
10.1. Grundsatz: Verletzt der Kunde seine vertraglichen Pflichten – insbesondere Mitwirkungs-, Abnahme-, Informations- oder Zahlungspflichten – oder beendet den Vertrag unberechtigt, so ist er verpflichtet, dem Anbieter den hierdurch entstehenden Schaden vollständig zu ersetzen.
Dazu zählen insbesondere Mehraufwendungen, Lager-, Transport- und Entsorgungskosten, entgangener Gewinn, Finanzierungskosten, Verwaltungsaufwand sowie Kosten für Fremdleistungen und Fachunternehmen.
10.2. Pauschalierter Schadensersatz: Im Falle eines vom Kunden zu vertretenden Rücktritts, einer unberechtigten Kündigung oder sonstigen Nichterfüllung des Vertrages gilt – unbeschadet des Nachweises eines höheren tatsächlichen Schadens – ein pauschaler Schadensersatz in Höhe von 25 % des Netto-Auftragswertes als vereinbart. Dem Anbieter bleibt ausdrücklich vorbehalten, einen über diese Pauschale hinausgehenden tatsächlichen Schaden geltend zu machen, insbesondere für entgangenen Gewinn, Auftragsvorbereitung, Planungs-, Projektierungs-, Verwaltungs-, Lager-, Logistik- oder Finanzierungskosten. Der Nachweis eines geringeren Schadens durch den Kunden ist ausgeschlossen, es sei denn, dieser weist zweifelsfrei nach, dass dem Anbieter keinerlei wirtschaftlicher Nachteil entstanden ist. Die Schadensersatzpauschale wird mit Zugang der Rücktritts- oder Kündigungserklärung beim Anbieter sofort fällig. Die Geltendmachung weitergehender Schadensersatz- oder Aufwendungsersatzansprüche bleibt hiervon unberührt.
10.3. Verzug des Kunden: Gerät der Kunde mit Zahlungen oder Mitwirkungspflichten in Verzug, kann der Anbieter nach schriftlicher Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz gemäß dieser Ziffer verlangen. Der Anbieter ist berechtigt, sämtliche durch den Verzug entstehenden Kosten, Mehraufwendungen, Verzugszinsen, Mahn-, Inkasso-, Anwalts- und Gerichtskosten in tatsächlich entstandener oder gesetzlich zulässiger Höhe zu berechnen. Darüber hinaus haftet der Kunde für alle aus dem Verzug resultierenden Verzögerungen, Stillstandzeiten oder Folgekosten auf der Baustelle, einschließlich Mehrkosten durch Terminverschiebungen von Fachunternehmen oder Lieferanten.
10.4. Schadensersatzansprüche des Kunden: Schadensersatzansprüche des Kunden – gleich aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig. Dies gilt insbesondere für mittelbare oder Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Produktions- oder Nutzungsausfall, Betriebsunterbrechung oder sonstige Vermögensschäden, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Anbieters oder betreffen die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Die Haftungsbeschränkungen nach Ziffer 8 gelten entsprechend.
10.5. Haftung bei Dritteinwirkung: Schäden, Mängel oder Funktionsstörungen, die nach Abnahme der Anlage durch Dritte, durch bauseitige Veränderungen, unsachgemäße Bedienung, Wartungsmängel, Manipulationen, Eingriffe in die Steuerung oder Verkabelung oder durch nicht abgestimmte Fremdinstallationen entstehen, liegen allein in der Verantwortung des Kunden. Der Anbieter haftet hierfür nicht und ist berechtigt, die Beseitigung solcher Schäden, Prüfungen oder Wiederinbetriebnahmen gesondert nach tatsächlichem Aufwand zu berechnen.
10.6. Fälligkeit und Aufrechnung: Schadensersatzforderungen des Anbieters werden mit Zugang der schriftlichen Schadensaufstellung oder Rechnung beim Kunden sofort fällig. Der Kunde ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn seine Gegenforderung rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Anbieter ausdrücklich anerkannt wurde. Zurückbehaltungsrechte aus anderen Vertragsverhältnissen sind ausgeschlossen.
10.7. Rechtliche Grenze: Die vorstehenden Regelungen gelten, soweit gesetzlich zulässig. Zwingende gesetzliche Haftungs- und Verbraucherschutzvorschriften bleiben unberührt.

11. Datenschutz und Datenverarbeitung
11.1. Grundsatz: Der Anbieter verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Die Verarbeitung erfolgt nur, soweit sie zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen, zur Erfüllung des Vertrags oder zur Wahrung berechtigter Interessen des Anbieters erforderlich ist. Eine weitergehende Verarbeitung erfolgt nur, wenn der Kunde ausdrücklich eingewilligt hat oder eine gesetzliche Verpflichtung hierzu besteht.
11.2. Umfang der Datenverarbeitung: Zu den verarbeiteten Daten zählen insbesondere Name, Anschrift, Kontaktdaten, Zahlungsinformationen, technische Projektdaten (z. B. Anlagenkonfiguration, Standortdaten) sowie Kommunikationsinhalte im Rahmen der Vertragsabwicklung. Diese Daten werden ausschließlich für die Zwecke der Angebotserstellung, Auftragsabwicklung, Rechnungsstellung, Kundenbetreuung und zur Erfüllung gesetzlicher Nachweispflichten verwendet. Eine Verarbeitung zu Werbe- oder Marketingzwecken erfolgt nur nach ausdrücklicher Einwilligung des Kunden.
11.3. Weitergabe an Dritte: Zur Vertragserfüllung ist der Anbieter berechtigt, personenbezogene Daten an beauftragte Fachunternehmen, Lieferanten, Transport- und Logistikdienstleister, Netzbetreiber, Planungs- und Finanzdienstleister (z. B. Factoring- oder IT-Partner) weiterzugeben, soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung des Vertrages notwendig ist. Eine darüber hinausgehende Weitergabe oder Nutzung erfolgt nur, wenn der Kunde eingewilligt hat oder eine gesetzliche Verpflichtung besteht. Die Empfänger der Daten sind verpflichtet, diese ausschließlich im Rahmen der vertraglichen oder gesetzlichen Zweckbestimmung zu verwenden.
11.4. Datenschutzerklärung auf der Website: Detaillierte Informationen zur Art, dem Umfang und Zweck der Datenverarbeitung, zu den Rechten der betroffenen Personen (z. B. Auskunft, Löschung, Widerspruch) sowie zu den eingesetzten technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen sind in der Datenschutzerklärung des Anbieters enthalten. Diese ist jederzeit unter folgender Adresse abrufbar: www.se-systems-solar.de/datenschutz
Mit Vertragsschluss bestätigt der Kunde, die Datenschutzerklärung zur Kenntnis genommen zu haben. Im Falle von Widersprüchen zwischen diesen AGB und der Datenschutzerklärung gilt die jeweils aktuell auf der Website veröffentlichte Fassung der Datenschutzerklärung.
11.5. Datensicherheit und Aufbewahrung: Der Anbieter trifft angemessene technische und organisatorische Maßnahmen, um Kundendaten vor Verlust, Manipulation, unberechtigtem Zugriff oder Offenlegung zu schützen. Personenbezogene Daten werden nur so lange gespeichert, wie dies für die Vertragsabwicklung oder aufgrund gesetzlicher Aufbewahrungsfristen erforderlich ist. Nach Ablauf der gesetzlichen Fristen werden die Daten gemäß den datenschutzrechtlichen Vorgaben gelöscht.
11.6. Ansprechpartner für Datenschutz: Fragen oder Auskunftsersuchen zum Datenschutz können gerichtet werden an:
SE Systems – Walter Sartison | Augsburger Str. 18, 86462 Langweid | E-Mail: info@se-systems-solar.de

12. Schlussbestimmungen
12.1. Erfüllungsort und Gerichtsstand: Erfüllungsort für alle vertraglichen Verpflichtungen ist der Sitz des Anbieters, soweit gesetzlich zulässig. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Sitz des Anbieters. Für Verbraucher gilt der gesetzliche Gerichtsstand am Wohnsitz des Kunden. Der Anbieter ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
12.2. Anwendbares Recht: Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit hierdurch der durch zwingende Verbraucherschutzbestimmungen des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, gewährte Schutz nicht entzogen wird.
12.3. Vertragsübertragung: Der Anbieter ist berechtigt, Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ganz oder teilweise auf verbundene Unternehmen, Fachunternehmen oder autorisierte Vertragspartner zu übertragen, sofern hierdurch die berechtigten Interessen des Kunden nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Eine Abtretung oder Übertragung von Rechten und Pflichten des Kunden aus dem Vertrag bedarf der vorherigen Textform (z. B. E-Mail) und ausdrücklichen Zustimmung des Anbieters.
12.4. Schriftform und Nebenabreden: Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden zu diesem Vertrag bedürfen der Schriftform oder Textform (z. B. E-Mail). Mündliche Absprachen sind nur wirksam, wenn sie vom Anbieter schriftlich bestätigt werden. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
12.5. Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages oder dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Gleiches gilt im Falle einer Vertragslücke. § 306 BGB bleibt unberührt.
12.6. Vorrang individueller Vereinbarungen: Individuell zwischen den Parteien schriftlich vereinbarte Regelungen haben im Zweifel Vorrang vor diesen AGB.
12.7. Sprachfassung: Maßgeblich für die Auslegung dieser AGB ist ausschließlich die deutsche Fassung. Übersetzungen dienen nur der Verständlichkeit und sind rechtlich nicht verbindlich.

13. Urheberrechte, Dokumente und Unterlagen
13.1. Eigentum und Urheberrecht: Alle vom Anbieter erstellten Unterlagen, insbesondere Angebote, Kalkulationen, technische Zeichnungen, Schaltpläne, Leistungsverzeichnisse, Montagepläne, Projektentwürfe, Auslegungsdaten, technische Berechnungen sowie sonstige Dokumentationen, bleiben ausschließliches Eigentum des Anbieters. Der Anbieter behält an diesen Unterlagen sämtliche Urheber-, Nutzungs- und Verwertungsrechte.
13.2. Vertraulichkeit und Verwendungsbeschränkung: Die überlassenen Unterlagen dürfen vom Kunden nur für die vertraglich vereinbarten Zwecke verwendet werden. Eine Weitergabe, Veröffentlichung, Vervielfältigung oder sonstige Nutzung – insbesondere zur Einholung von Vergleichsangeboten, zur Eigenverwendung oder zur Beauftragung Dritter – ist ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Anbieters unzulässig.
Bei einem Verstoß ist der Anbieter berechtigt, Schadensersatz in angemessener Höhe zu verlangen; weitergehende Rechte bleiben vorbehalten.
13.3. Rückgabepflicht bei Nichtbeauftragung: Kommt kein Vertrag zustande, ist der Kunde verpflichtet, sämtliche vom Anbieter zur Verfügung gestellten Unterlagen einschließlich Kopien, digitaler Dateien und Berechnungen auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben oder zu löschen. Ein Zurückbehaltungsrecht an diesen Unterlagen besteht nicht.
13.4. Eigentum an Planungs- und Projektleistungen: Planungs- und Projektierungsleistungen, die über eine bloße Angebotserstellung hinausgehen (z. B. technische Systemauslegung, Netzanschlussplanung, statische Berechnungen oder Antragsunterlagen), bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Anbieters. Erst nach vollständiger Vergütung der vereinbarten Leistungen erwirbt der Kunde ein einfaches Nutzungsrecht zur Verwendung im Rahmen des konkret vereinbarten Projekts. Eine Weitergabe oder Verwendung für andere Projekte ist ausgeschlossen.
13.5. Schutz vor unbefugter Nutzung: Wird festgestellt, dass vom Anbieter erstellte technische Konzepte, Planungen oder Auslegungen ohne Beauftragung oder Zustimmung ganz oder teilweise verwendet werden, ist der Anbieter berechtigt, eine angemessene Nutzungsentschädigung zu verlangen. Diese beträgt, sofern kein höherer Schaden nachgewiesen wird, pauschal 10 % des jeweiligen Netto-Angebotswertes des betroffenen Projekts. Die Geltendmachung eines höheren tatsächlichen Schadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.

14. Widerrufsrecht für Verbraucher
14.1. Kein Widerrufsrecht für Unternehmer: Das gesetzliche Widerrufsrecht gemäß §§ 312g, 355 BGB gilt ausschließlich für Verbraucher im Sinne des § 13 BGB. Unternehmer (§ 14 BGB) sind vom Widerrufsrecht ausgeschlossen. Dies gilt auch für juristische Personen oder gewerbliche Auftraggeber, die im eigenen Namen oder im Namen Dritter handeln.
14.2. Widerrufsrecht für Verbraucher: Verbrauchern steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen sowie bei Fernabsatzverträgen (z. B. telefonisch, per E-Mail oder über elektronische Kommunikationswege) ein Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB zu. Die Frist und Voraussetzungen des Widerrufs richten sich nach der dem Vertrag beigefügten Widerrufsbelehrung sowie dem Muster-Widerrufsformular, die Bestandteil der Vertragsunterlagen sind. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag des Vertragsschlusses, sofern der Verbraucher ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt wurde.
14.3. Verlust und Einschränkung des Widerrufsrechts: Das Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Anbieter die vertraglich geschuldete Leistung vollständig erbracht hat und mit der Ausführung erst begonnen wurde, nachdem der Verbraucher ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Anbieter vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Leistung beginnen darf, und bestätigt hat, dass ihm bekannt ist, dass er bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Anbieter sein Widerrufsrecht verliert. Diese Zustimmung erfolgt durch Unterzeichnung der entsprechenden Erklärung im Bestellformular des Anbieters. Als Beginn der Leistungserbringung gilt bereits die interne technische Prüfung, Projektvorbereitung, Planung oder Materialdisposition. Widerruft der Verbraucher den Vertrag, nachdem mit der Ausführung begonnen wurde, hat er dem Anbieter Wertersatz für die bis zum Zeitpunkt des Widerrufs erbrachten Leistungen zu leisten (§ 357 Abs. 8 BGB).
14.4. Widerrufsbelehrung und Musterformular: Die vollständige Widerrufsbelehrung für Verbraucher sowie das Muster-Widerrufsformular sind Bestandteil der Vertragsunterlagen und werden dem Kunden vor Vertragsschluss in Textform ausgehändigt. Sie werden zusätzlich auf Anfrage in elektronischer Form (z. B. per E-Mail) zur Verfügung gestellt. Der Kunde bestätigt mit seiner Unterschrift auf dem Angebot oder dem Bestellformular, dass er beide Dokumente erhalten und zur Kenntnis genommen hat.
14.5. Einbeziehung der AGB: Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil sämtlicher Angebote, Auftragsbestätigungen und Verträge zwischen dem Anbieter und dem Kunden. Mit Unterzeichnung und Annahme eines Vertrags bestätigt der Kunde, die AGB des Anbieters erhalten, gelesen und zur Kenntnis genommen zu haben und deren Geltung zuzustimmen. Die jeweils aktuelle Fassung der AGB ist jederzeit unter
www.se-systems-solar.de/agb abrufbar und wird dem Kunden auf Wunsch in Textform (z. B. per E-Mail oder Papierform) zur Verfügung gestellt.

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